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Legalisierung von Finca-Immobilien auf Mallorca

Informationen zu Wegen der Legalisierung von Immobilien in ländlichen Gebieten und Naturschutzgebieten die auf landwirtschaftlichen Flächen auf Mallorca errichtet wurden.

Gemäß Daten des Raumordnungsplanes Mallorcas befinden sich circa 30.000 Bauwerke außerhalb der gesetzlichen Regelungen, davon 28.000 auf Mallorca und 2.000 auf den restlichen drei Inseln.

Mit der Verabschiedung und der Ausarbeitungen des Gesetzes zur Flächenplanung und Landnutzung (Ley de Ordenacíon y Uso del Suelo – LOUS) wurde eine Erleichterung und Rationalisierung der staatlichen Bauordnung erreicht, die die Legalisierungsverfahren mallorquinischer Immobilien und die dazugehörende Abwicklung von gemeindlichen Baugenehmigungen vereinfacht und beschleunigt. Des Weiteren wurde auch ein Vorankündigungssystem für kleinere Bauprojekte verabschiedet. Die neuen Regelungen richten sich nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit, bei der umweltökonomische Aspekte und die der sozialen Lebensumstände berücksichtigt werden.

Die wichtigste dieser zehn Maßnahmen ist jedoch diejenige, die ein einheitliches außerordentliches Verfahrene für die Legalisierung von Gebäuden, die im ländlichen Raum errichtet wurden, mit einer Dauer von drei Jahren festlegt.

Das Legalisierungsverfahren beginnt mit dem Versandt einer Mitteilung oder einer sogenannten Express-Genehmigung an die Gemeinde. In dieser muss das vollständige Bauprojekt inklusive eines Kostenvoranschlages und Angaben in Bezug auf den Ausführungszeitraum (maximal zwei Jahre) der Immobilie enthalten sein. Des Weiteren muss eine eidesstattliche Erklärung mit der Bestätigung der vollständigen Erfüllung dieser grundlegenden Anforderungen beiliegen.

Von der Möglichkeit eines Legalisierungsverfahrens können alle Liegenschaften profitieren. Nicht nur Hauptgebäude, sondern auch Nebengelasse, Kellerräume, Terrassen, Schwimmbäder und andere, die auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet wurden und über acht Jahre alt sind, können nachträglich legalisiert werden. Betroffen davon sind ebenfalls Bauten, die in den sogenannten Naturgebieten von besonderen Interesse (Área Natural de Especial Interés – ANEI) vor Inkrafttreten des Gesetzes über Naturgebiete im Jahr 1991 errichtet wurden. Die in den Bauvorschriften vorgeschriebenen Zahlungen von Gebühren und Steuern und die Beschaffung der Bewohnbarkeitsbescheinigung sind zu entrichten. Des Weiteren wird eine Geldstrafe fällig, die an die Gemeinde zahlbar ist. Deren Höhe variiert zwischen 15 Prozent der Baukosten der zu legalisierenden Liegenschaft im ersten Jahr, 20 Prozent im zweiten Jahr und 25 Prozent im dritten Jahr.

Durch das neue Gesetz können Immobilien auf landwirtschaftlichen Flächen legalisiert werden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über Naturschutzgebiete im Jahr 1991 errichtet wurden und solche, die auf Agrarland erbaut wurden und bei denen die achtjährige Verjährungsfrist abgelaufen ist. Nach Ablauf dieser Frist können diese Bauten nicht mehr zum Zweck der Wiederherstellung der städtebaulichen Legalität abgerissen werden.

Das Verjährungsdatum der Bauordnungswidrigkeit wird in Bezug zum Datum des Inkrafttretens des Baugesetzes (LOUS), das heißt ab dem 29. März 2014 berechnet. Daraus folgt, dass alle Bauten und Anlagen, die vor dem 29. März 2006 auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet wurden, legalisiert werden können.

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