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Das Legalisieren von Fincas und anderen Immobilien auf Mallorca (III): Inkrafttreten der Übergangsvorschrift

Inkrafttreten der Übergangsvorschrift 10 des LOUS (Ley de Ordenación y Uso del Suelo — Bodenordnungs- und Flächennutzungsgesetz) auf allen Inseln (außer Formentera)

In unseren vorigen Beiträgen »Das Legalisieren von Immobilien auf Mallorca (I): Definition und Kosten« und »Das Legalisieren von Immobilien auf Mallorca (II): Wann, wie und warum?« haben wir den Mechanismus analysiert, der in der Übergangsvorschrift 10 des Gesetzes 2/2014 vom 25. März zu Bodenordnung und Flächennutzung vorgesehen ist. Hierbei geht es um die baurechtliche Regularisierung von Bebauung auf Agrarland (suelo rústico) bzw. Bebauung im ländlichen Außenbereich, in deren Fall die Verjährungsfrist für Verstöße gegen das anwendbare Baurecht bereits verstrichen ist, sodass für den Verstoß keinerlei Sanktionen verhängt werden können.

Die Übergangsvorschrift 10 überließ den vier Inselräten (Consells Insulares) die Entscheidung, ab wann das beschriebene außerordentliche Verfahren in Kraft tritt. Im Folgenden verweisen wir auf die von jener Insel ergriffenen Maßnahmen.

  • Der Inselrat von Ibiza beschloss das Inkrafttreten als erster, nämlich am 2. Juni 2014. Die Publikation im Amtsblatt (BOIB) erfolgte am 5. Juni 2014. Deswegen markiert jenes Datum für Ibiza den Anfangspunkt der drei Jahre, in deren Verlauf das LOUS Anwendung zur Legalisierung von Immobilien im ländlichen Außenbereichfinden kann.
  • Der Inselrat von Mallorca folgte Ibizas Beispiel und fasste den Beschluss zum Inkrafttreten der Bestimmung am 10. Juli 2014. Er wurde am 17. Juli 2014 im Amtsblatt (BOIB) veröffentlicht, sodass die drei Jahre für Mallorca ab jenem Datum gezählt werden, um die in Frage kommenden illegalen Immobilien auf mallorquinischem Agrarland gemäß außerordentlichem Verfahren zu legalisieren.

Eine Fehlerkorrektur für die Publikation vom 17. Juli wurde am 22. Juli 2014 im Amtsblatt veröffentlicht.

  • Was den Inselrat von Menorca betrifft, so hat dessen Plenum den Beschluss am 21. Juli 2014 gefasst und ihn am 29. Juli 2014 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Dreijahresfrist auf Menorca zur Anwendung des Gesetzes beginnt also mit jenem Datum.
  • Zuletzt hat der Inselrat von Formentera bereits am 25. April 2014 gegen die Anwendung des außerordentlichen Verfahrens gestimmt.

Allerdings spricht während der Dauer der Rechtskräftigkeit des LOUS rein juristisch nichts dagegen, eine weitere Abstimmung mit einem möglicherweise anderslautenden Ergebnis durchzuführen. Dennoch scheint es momentan so, als werde das Verfahren auf Formentera keine Anwendung finden.

Der entsprechende Beschluss wurde somit bereits auf drei der vier Inseln (mit Ausnahme Formenteras) gefasst, sodass die Frist für die Beantragung der Legalisierung von Immobilien im ländlichen Außenbereich geöffnet ist. Sie wird für die drei erwähnten Inseln grob gesagt im Sommer 2017 enden (die genauen Daten für jede Insel variieren).

Wer Interesse daran hat, dieses Verfahren auf eine eigene Finca anzuwenden, sollte das allerdings möglichst bald tun, denn je nachdem, ob die Legalisierung im ersten, zweiten oder dritten Jahr der Gesetzesgültigkeit vorgenommen wird, fallen entsprechend höhere Kosten an.