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Steuern beim Immobilienkauf - Laufende Steuern: Die Vermögensteuer

Die spanische Vermögenssteuer wird als Impuesto sobre el Patrimonio (IP) bezeichnet. Diese Steuer wird auf das Gesamtvermögen natürlicher Personen erhoben, einschließlich Immobilien, Bankguthaben, Wertpapieren und anderen Vermögenswerten.
Die spanische Vermögenssteuer ist progressiv und beträgt zwischen 0,28 bis 3,45 % des Nettovermögens. Die Steuer gilt für Personen mit einem Vermögen über einem bestimmten Schwellenwert. Residenten wird ein Freibetrag von 700.000 Euro gewährt. Die "Impuesto sobre el Patrimonio" ist eine jährliche Steuer, die von den Steuerpflichtigen deklariert und gezahlt werden muss.

Bemessungsgrundlage der Vermögenssteuer

Die Bemessungsgrundlage der spanischen Vermögenssteuer ist immer das steuerpflichtige Nettovermögen des Steuerpflichtigen. Ausgenommen sind:

  • Kunstwerke
  • gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
  • Wertpapiere, die steuerfreie Einkünfte erbringen können
  • Güter und Rechte, die gewerblich genutzt werden (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Güter, die Teil des spanischen Kulturerbes sind (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Haushaltsgegenstände
  • die Hauptwohnung des Steuerpflichtigen (bis zu einem Wert von 300.000 Euro).

Zur Ermittlung werden sämtliche Schulden und Verbindlichkeiten abgezogen. Sind Sie nur beschränkt steuerpflichtig, werden allerdings nur die Schulden und Verbindlichkeiten abgezogen, die auch tatsächlich einen Bezug zu Ihrem in Spanien steuerpflichtigem Vermögen haben.

Beispielsweise kann ein von einer deutschen Bank gewährtes Hypothekendarlehen nur dann abgezogen werden, wenn es zum Kauf beziehungsweise zum Umbau oder Bau der jeweiligen Immobilie auf Mallorca gebraucht wurde.

Steuersatz und Freibetrag

Die spanische Vermögenssteuer ist hinsichtlich ihrer Höhe progressiv und beträgt zwischen 0,28 bis 3,45 % des Nettovermögens.

Residenten, aber auch Nicht-Residenten, wird ein Freibetrag von 700.000 Euro gewährt (früher 108.000 €). Infolgedessen müssen Sie als Nicht-Spanier mit einem spanischen Vermögen von bis zu 700.000 Euro keine Vermögenssteuer zahlen.

Sobald Sie diese Grenze überschreiten, müssen Sie die Vermögenssteuer jedoch regulär begleichen.
Besitzen Sie in Spanien eine Immobilie, gilt jeweils der höchste Wert (Katasterwert). Beim Katasterwert handelt es sich um einen festen Wert beziehungsweise Anschaffungswert, der vom Finanzamt festgelegt wurde.

Achtung - Manche autonome Regionen haben abweichende Freibeträge festgelegt. So beträgt der Freibetrag beispielsweise in Katalonien 500.000 Euro, in Valencia hingegen 1.000.000 Euro. Auch als Nicht-Ansässiger EU-Bürger können Sie sich in Spanien dazu entscheiden, nach den jeweiligen Sätzen und Regeln der autonomen Gemeinde besteuert zu werden, in der sich der Hauptteil Ihres Vermögens befindet.

Die spanische Vermögenssteuer-Erklärung

Eine Vermögenssteuer-Erklärung ist immer dann abzugeben, wenn der Gesamtwert Ihres steuerbaren und nicht steuerbaren Vermögens 2.000.000 Euro übersteigt oder grundsätzlich eine Steuer zu zahlen ist.

Als Steuerpflichtiger müssen Sie die anfallende Vermögenssteuer selbst errechnen, erklären, einreichen und zahlen. Zu verwenden ist das Formblatt "Modelo 714", das jeweils bis zum 30.06. des Jahres für das vorherige Jahr eingereicht werden muss.

Sind Sie Nicht-Resident und somit eingeschränkt steuerpflichtig, müssen Sie zudem einen Steuerbevollmächtigten mit Wohnsitz in Spanien benennen.

Achten Sie unbedingt darauf, die Vermögenssteuer auf keinen Fall mit der spanischen Einkommenssteuer für Nicht-Residente oder mit der Steuer für die Eigennutzung der Immobilie zu verwechseln, denn diese müssen mittels des Formblatts 210 jeweils zum Jahresende erklärt werden.

Vermögenssteuer und das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen

Laut Artikel 21 DBA-ESt-Spanien (Doppelbesteuerungsabkommen) darf Spanien sämtliche Immobilien besteuern, die sich in dem Land befinden. Andererseits kann Spanien aber auch Gesellschaften oder andere Personenvereinigungen mit Sitz in Deutschland anteilig besteuern, insofern deren Aktivvermögen zu mindestens 50% aus spanischem Vermögen stammt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich dabei um feststehendes, unbewegliches Vermögen (zum Beispiel Immobilien) handelt. In dem Fall ist der anteilige Wert des spanischen Vermögens auch in Spanien zu versteuern. Nicht klar ist, ob Spanien von seinem Recht auch in jedem Fall Gebrauch macht, denn die spanische Vermögenssteuer wird auf die Rechtsinhaberschaft und nicht über die tatsächliche Inhaberschaft erhoben. So kann es durchaus sein, dass eine deutsche Kapitalgesellschaft mit Immobilienvermögen in Spanien keine spanische Vermögenssteuer zahlen muss.

Weitere Themen in diesem Kapitel:

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