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Einmalige und laufende Steuern

Interessantes für Käufer von Immobilien auf Mallorca: Die verschiedenen einmaligen und laufenden Steuern beim Immobilienkauf in 10 Artikeln erklärt.

 

Einmalige Steuern:

(Klicken Sie auf den Titel einer Steuer, um zum entsprechenden Artikel mit detaillierten Informationen zu kommen)

  • Grunderwerbssteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales / ITP)
    Die Grunderwerbssteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales), die von vielen Behörden mit dem Kürzel "ITP" abgekürzt wird, ist eines der Steuermittel, das einmalig beim Kauf einer Immobilie fällig wird. Die Grunderwerbssteuer wird immer dann aufgeschlagen, wenn der Verkauf durch eine Privatperson abgewickelt wird.
  • Mehrwertsteuer (Impuesto sobre el valor añadido / IVA)
    Die Mehrwertsteuer ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, welche beim gewerblichen Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks zusätzlich anfällt. Zurzeit beträgt in Spanien der Satz für die Mehrwertsteuer 21 Prozent. Für Wohnimmobilien wird allerdings ein reduzierter Steuersatz von 10 Prozent veranlagt.
  • Beurkundungssteuer / Stempelsteuer (AJD)
    Bei der Stempelsteuer handelt es sich um eine indirekte Besteuerung, die vorzugsweise für mehrwertsteuerpflichtige Hausverkäufe gilt. Die Höhe dieser Beurkundungssteuer setzen die spanischen Bundesländer selber fest, weshalb es in diesem Bereich große Unterschiede gibt. Sie liegen in der Regel zwischen 0,1 und 2 Prozent des beurkundeten Wertes, wobei der Käufer die Steuer begleichen muss.
  • Städtische Wertzuwachssteuer (Plusvalia)
    Seit 2013 geht die Eintragung des Immobilienkaufs in das örtliche Eigentumsregister nur noch von statten, wenn die Plusvalia an die Gemeinde gezahlt wurde. Die Gemeinde berechnet den Wertzuwachs, den das Grundstück oder die Immobilie seit dem letzten Eigentümerwechsel erlebte, und berechnet daraus die fällige Wertzuwachssteuer. Die Gemeinde berechnet den Bodenwert, die Besitzdauer und wie hoch die Anzahl der Gemeindemitglieder ist.
  • Gemeindliche Bausteuer (Impuesto sobre Construcciones / ICIO)
    Diese Steuer wird fällig, wenn ein unbebautes Grundstück bebaut wird oder ein Umbau bei einer Immobilie vorgenommen wird. Sie wird erhoben, sobald eine behördliche Baugenehmigung beantragt wird. In beliebten Feriengebieten können diese Gemeindebausteuern zwischen 3,7 und 4 Prozent betrage - wie etwa in Palma de Mallorca. Sobald der Neubau in das Grundbuch eingetragen wird, was nur durch eine notarielle Beurkundung möglich ist, wird zudem die Stempelsteuer fällig.
  • Erbschaft- und Schenkungssteuer (LISD)
    Seit Anfang 2015 haben auch EU-Bürger mit einem Wohnsitz außerhalb Spaniens bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vorteile. Wohnen sie in einem Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und sind in Spanien durch Erbschaft oder Schenkung zu Vermögen gekommen, dürfen sie bei der Steuer die Sonderregelungen der jeweiligen Autonomen Region Spaniens nutzen.

 

Steuern nach dem Immobilienkauf - Laufende Steuern:

 

  • Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles / IBI)
    Diese Grundsteuer ist eine kommunale Direktsteuer, die für Spanier, Nicht-Residente und für Steueransässige gilt. Gleichzeitig ist die Grundsteuer der wichtigste Eckpfeiler der Gemeindefinanzierung. Sie wird jährlich erhoben und normalerweise durch Einzug per Lastschrift beglichen.
  • Einkommensteuer für Residenten (IRPF)
    Die Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (IRPF) ist das spanische Pendant zur deutschen Einkommenssteuer und muss sowohl von Nicht-Residenten, als auch von Residenten gezahlt werden. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie in Spanien Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erwirtschaften, müssen Sie auch als Nicht-Residenter Steuern zahlen. Andererseits sind Sie auch dann steuerpflichtig, wenn Sie die Immobilie selbst nutzen.
  • Einkommensteuer für Nicht-Residenten bei Vermietung, Verpachtung oder bei Selbstnutzung (IRNR)
    Einkommensteuer, wenn die Immobilie verpachtet oder vermietet wird. Aber auch wer seine Immobilien selber nutzt, muss dafür überraschenderweise eine Selbstnutzungssteuer zahlen. Die Berechnungsgrundlage sind 2 Prozent vom Katasterwert. Dabei werden weder Abschreibungen noch irgendwelche Werbungskosten berücksichtigt.
  • Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio / IP)
    Die Vermögenssteuer wird seit 2011 in ganz Spanien erhoben, bei Nicht-Residenten unterfällt allerdings nur das persönliche Vermögen auch der Vermögenssteuer. Die Bemessungsgrundlage der spanischen Vermögenssteuer ist immer das steuerpflichtige Nettovermögen des Steuerpflichtigen. So müssen Sie als Nicht-Spanier mit einem spanischen Vermögen von bis zu 700.000 Euro keine Vermögenssteuer zahlen.

 

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