Immobilien: Kapital-Gewinn & Verkaufspreis
Kompliziert: Die Gemeinden bestehen auf die bedingungslose Rückstellung und die Zahlung der Grundsteuer, egal, wie das Verkaufsergebnis ausfällt.

Muss für eine Immobilie auf Mallorca Kapitalgewinn gezahlt werden, wenn ihr Verkaufspreis niedriger ist als der Kaufpreis? Die Antwort ist ja, wenn man nach den staatlich festgelegten Vorschriften des Steuergesetzes geht. Aber jede Gemeinde hat hier ihr eigene Form der Interpretation des Steuergesetzes. Und für die Gerichte ist dies nicht das Hauptkriterium.
In Übereinstimmung mit der Definition der steuerpflichtigen Abgaben auf Grundlage der Wertsteigerung eines Grundstückes auf städtischen Grund und Boden (besser bekannt als Kommunalsteuer) liegt der Wertzuwachs, auf den die Kommunalsteuer erhoben wird, "in der Wertsteigerung, dem diese Grundstücke unterliegen". Daher müsste es im Umkehrschluss heißen, dass bei einem Verkauf mit Wertverlust und ohne Gewinn diese Steuer nicht erhoben werden dürfte. Und so wurde diese Vorschrift auch vom Verwaltungsgericht Nummer 3 in Saragossa bei einem Urteil vom 13. Juli 2015 verstanden, als dieses bestätigte, dass die Kommunalsteuer nur auf den Wertzuwachs eines Grundstückes erhoben werden dürfe.
Jedoch bestehen die Gemeinden auf die bedingungslose Rückstellung und die Zahlung der Grundsteuer auf Grundlage der Methodik der Ermittlung des Bemessungsgrades (gemäß Artikel 107 des Königlichen Gesetzesdekret 2/2004 über die Neufassung des Gesetzes in Bezug auf lokale Finanzämter), egal, wie das Verkaufsergebnis ausfällt. In Bezug auf dieses Gesetz wird argumentiert, dass besagter Artikel 107 an der Realität vorbeigehe und ein fiktiver Überschuss hergestellt werde. Dabei werden nicht die realen Umstände wie etwa der wirkliche Wert des Grundstückes und die Existenz einer Wertsteigerung der Immobilie berücksichtigt.
Wir können diese Auffassung der Kommunalverwaltungen jedoch nicht teilen. Denn es ist wohl klar, dass, wenn keine Wertsteigerung vorliegt, auf die eine Steuer erlassen werden könne, die Kommunen nicht einfach eine Steuer "erfinden" können. Dies würde das Gesetz ad absurdum führen.
Als Konsequenz aus den Verkäufen weit unter Wert, bei viel niedrigerem Verkaufswert als dem angestrebten Preis oder in Fällen eines Verlustgeschäftes, müssen die Verkäufer als Konsequenz dieses Gesetzes an die Kommunen oft noch zusätzlich einen exorbitanten Steuersatz zahlen, der die Einnahmen bei Weitem übersteigt. Dass dies nicht gerecht ist, erkennen auch immer mehr Gerichte und Oberste Gerichtshöfe, und stellen sich auf die Seite der Verkäufer. Neben anderen wurde im jüngsten Urteil des Verwaltungsgerichtes Nummer 4 von Valladolid vom 31. Juli 2015 eine Rückzahlung des gezahlten Steuerbetrages des Verkäufers durch die Stadt Valladolid angeordnet.
Dieses Urteil folgt den gleichen Grundsätzen wie vorherige Urteile der hohen Gerichte in Katalonien, Madrid und Valencia oder der Verwaltungsgerichte in Alicante, Madrid oder Zaragoza. Besonders beachten werden muss eine Verordnung des Verwaltungsgerichtes von San Sebastian, die am 5. Februar 2015 ausgesprochen wurde und in der die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Formel zur Berechnung der Bemessungsgrundlage gestellt wird. Bis zur zufriedenstellenden Antwort auf diese Frage werden zwar Klagen angenommen, aber die Bearbeitung ausgesetzt.
Die bisher gefällten Urteile der vergangenen Jahre haben zu einer neuen Rechtsgrundlage geführt, die die Meinung des ungerechtfertigt sein der Praxis der Anwendung der Steuer unterstützt. Allerdings wird noch eine eindeutige Erklärung durch den Obersten Gerichtshof erwartet: Bisher gibt es eine Aussage des hohen Gerichts, die besagt, dass es bei keinem Gewinn auch keinen Steuertatbestand gibt und deshalb auch keine Steuern gezahlt werden müssen. Das Problem dabei ist allerdings, dass dieses Urteil nur für denjenigen zählt, der die Klage eingereicht hat und nicht für andere, ähnlich gelagerte Fälle zutrifft. Das heißt im Umkehrschluss, dass ein Verkäufer, der vor dem gleichen Problem steht, ebenfalls Klage einreichen und ein Verfahren eröffnen muss, bei dem nachgewiesen werden muss, dass beim Verkauf ein unangemessener Verlust entstanden ist.
Anschließend kommt es einzig auf den Richter an, ob dieser die Zahlung als ungerechtfertigt ansieht und die Kommune auffordert, die einbehaltenen Steuern an den Verkäufer zurückzuzahlen oder ob er der Kommune Recht gibt.