Der privatschriftliche Kaufvertrag reicht im Gegensatz zu Deutschland in Spanien für eine Eigentümerübertragung aus. Eine Beurkundung durch einen Notar ist nur dann notwendig, wenn eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen wird; was natürlich das Ziel sein muss!
Die rechtliche Lage in Spanien
In Deutschland ist ein Kaufvertrag über eine Immobilie nur rechtlich gültig, wenn dieser von einem Notar beglaubigt wurde. Unter § 311b im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht, dass ein gültiger Kaufvertrag eine notarielle Beurkundung benötigt.
Im direkten Vergleich dazu gibt es in Spanien große Unterschiede und diese sollten alle Käufer kennen und berücksichtigen.